Geschäftsbedingungen Freiwillige Immobilienauktion
Erfahren Sie hier, welche Voraussetzungen bei unseren Auktionen gelten
Die Immobilien werden freiwillig und ausschließlich in fremden Namen und für fremde Rechnung auktioniert.
Interessenten, die an der Auktion teilnehmen möchten, haben sich vorher unter Ausweispflicht bei dem Auktionshaus Ostseemakler GmbH (Vertreten durch die Inhaber Michael Söth und Oliver Nolte) zu registrieren und unterwerfen sich durch ihre Unterschrift den Versteigerungsbedingungen für die jeweilige Immobilie, an der sie mitsteigern möchten.
Der Höchstbietende erhält nach dreimaliger Aufforderung den Zuschlag. Die Erteilung des Zuschlages kann sich der Auktionator ohne Angabe von Gründen vorbehalten und verweigern. Gebote werden nur angenommen, wenn der Bieter einen Beweis seiner Zahlungsfähigkeit erbringt. Dafür stehen verschiedene Wege offen:
- Einzahlung eines für jede Immobilie speziell festgelegten Betrages als Sicherheitsleistung auf das Treuhandkonto des Auktionators gezahltDurch die übergabe eines bestätigten Bundesbankschecks oder Verrechnungsschecks, wenn die Vorlegungsfrist nicht vor dem vierten Tag nach Auktionstermin abläuft;
- Durch übergabe einer unbefristeten, unbedingten selbstschuldnerischen Bürgschaft eines Kreditinstitutes, wenn die Verpflichtung aus der Bürgschaft im Inland zu erfüllen ist. Die Beträge sind in Euro anzugeben.
- Das Vorlegen der Finanzierungsbestätigung einer Bank über den vollen Kaufpreis
- Andere Kapitalnachweise wie Kontoauszug oder Depotauszug
Sollte kein Zuschlag erteilt werden, werden die Sicherheitsleistung unverzüglich wieder freigegeben.
Will der Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen oder bestehen Zweifel über den Zuschlag, so entscheidet allein und verbindlich der Auktionator. Die Immobilie soll in der Regel neu ausgeboten werden. Jeder Steigerer bleibt bis zum Schluss der Auktion an sein Gebot gebunden, bis über den Zuschlag endgültig entschieden ist.
Der Verkauf der auktionierten Immobilien erfolgt, "wie es steht und liegt", unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Größe, Güte und Bebaubarkeit oder etwaige sichtbare und nicht sichtbare Sachmängel. Die vorgenommene Exüoseebeschreibung ist keine vereinbarte Beschaffenheit gemäß §§443 ff BGB.
Soweit der Veräußerer dem Auktionator Angaben und Zusicherungen über die Immobilie und seine tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, gelten diese zugunsten des künftigen Erstehers. Dieser kann Rechte daraus unmittelbar gegen den Veräußerer, nicht aber gegen das Auktionshaus oder den Auktionator geltend machen. Dies gilt auch für etwaige arglistig verschwiegene Mängel.
Soweit das Auktionshaus sich auf Angaben und Unterlagen Dritter stützt, steht es nur für die zutreffende übermittlung, nicht aber für die objektive Richtigkeit ein. Offenbarungspflichtige Tatsachen übermittelt das Auktionshaus lediglich als Bote.
Für den Zuschlag ist die endgültige Zustimmung des Immobilieneigentümers erforderlich. Kommt der Vertrag aus Gründen, die der Meistbietende zu vertreten hat, nicht zustande, ist das Aufgeld trotzdem verdient und fällig.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Verlustes oder Beschädigung geht sofort nach Kaufpreiszahlung und übergabe auf den Ersteigerer über. Die notarielle Beurkundung des Kaufvertrages erfolgt sofort nach dem Zuschlag, in der Regel noch auf dem Gelände der versteigerten Immobilie. Das vom Ersteigerer an den Auktionator geschuldete Aufgeld ist unterschiedlich hoch, je nach Vereinbarung mit dem Verkäufer. In dem Betrag des Aufgeldes ist die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten.
Der Auktionator zahlt die Sicherheitsleistung abzüglich des geschuldeten Aufgeldes sofort auf ein Notaranderkonto des amtierenden Notars ein. Soweit der Auslobungstext keine anderslautenden Vorgaben enthält, ist das Meistgebot - unter Abzug einer etwa vorher geleisteten Bietungssicherheit - innerhalb eines Monats ab Versteigerungstermin vom Ersteigerer zu zahlen. Das vom Veräußerer zu zahlende Aufgeld beruht auf einer mit diesem getroffenen individuellen Vereinbarung.
Bei Hinterlegung des Meistgebotes auf einem Treuhandkonto des Auktionshauses ist dieses berechtigt, das Aufgeld bei Auszahlungsreife direkt zu entnehmen. Wird das Meistgebot ganz oder teilweise direkt an den Veräußerer gezahlt, ist dieser verpflichtet, das Aufgeld binnen vier Wochen nach Eingang des Meistgebotes an das Auktionshaus zu zahlen. Bei Hinterlegung des Meistgebotes auf einem Notaranderkonto soll der Notar das Aufgeld anlässlich der Auszahlung direkt an das Auktionshaus auszahlen.
Der Veräußerer, der ein Grundstück, einen Grundstücksteil oder ein grundstücksgleiches Recht dem Auktionshaus zur Versteigerung anvertraut, ist verpflichtet, das Verkaufsangebot bis zu dem im Einlieferungsvertrag vereinbarten Termin aufrecht zu erhalten. Soweit ein Veräußerer noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, ist er gegenüber dem Auktionshaus und dem Ersteher verpflichtet, seine Eintragung als Eigentümer auf seine Kosten herbeizuführen und alle dafür erforderlichen Unterlagen auf seine Kosten zu beschaffen. Wird eine Immobilie von mehreren Veräußerern eingeliefert, haften sie gegenüber dem Auktionshaus und dem Ersteher als Gesamtschuldner.
Der Auktionator behält sich vor, die Beträge, um die ein neues Gebot vorherige Gebote mindestens übersteigen muss (Steigerungsspanne), bei jedem Objekt von Fall zu Fall festzusetzen. Die Steigerungsspanne kann auch während der Auktion verändert werden.
Der Auktionator kann auch schriftliche, mündliche und telefonische Gebote zulassen, die ihm vor oder während der Versteigerung übergeben werden. Mit solchen Geboten werden diese Versteigerungsbedingungen uneingeschränkt anerkannt; außerdem soll ein bei der Versteigerung anwesender Bevollmächtigter benannt werden, der gegebenenfalls die Beurkundung der zur Abwicklung erforderlichen Vereinbarung und der Auflassung für den Bieter vornehmen kann. Ihre Höhe ist bei Beginn der Versteigerung des Objektes nach Bekanntgabe des Limits vom Auktionator den Anwesenden mitzuteilen. Durch die Abgabe eines schriftlichen Gebotes bevollmächtigt der Bieter den Auktionator zur Mitteilung des Gebotes und zur Entgegennahme des Zuschlages. Das Auktionshaus übernimmt keine Haftung für das Zustandekommen von Telefonverbindungen bei telefonischen Bietungsaufträgen.
Falls Objekte zur Versteigerung gelangen, bei denen der Auktionator selbst als Miteigentümer oder Gesellschafter des Veräußerers beteiligt ist, ist dies bei Beginn der Versteigerung bekannt zu geben.
Dem Eigentümer der Immobilie ist die Teilnahme an der Auktion untersagt.
Der Veräußerer trägt die Kosten für die Löschung nicht übernommener Belastungen im Grundbuch, sowie etwaige Hebegebühren bzw. Differenzhebegebühren, die nur aufgrund der Pflicht zur Löschung von Belastungen entstehen und die Kosten für seine Vollmachtsbestätigungen bzw. Genehmigungen.
Der Ersteher trägt folgende Kosten:
- Das anteilige Aufgeld des Auktionshauses zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.Das Aufgeld ist verdient, fällig und zahlbar mit Beurkundung der Abwicklungsvereinbarung bzw. des Zuschlages, unabhängig von der weiteren Abwicklung. Eine Rückforderung ist ausgeschlossen, es sei denn, eine für die Wirksamkeit des Vertrages erforderliche behördliche bzw. gerichtliche Genehmigung wird endgültig versagt.
- Gebühren der notariellen Beurkundung der Abwicklungsvereinbarung bzw. des Zuschlagsprotokolls, der Auflassung und des Vollzuges einschließlich Hinterlegung, soweit diese nicht vom Veräußerer zu tragen sind.
- Kosten der grundbuchlichen Eintragungen und der Löschung der Vormerkung, Gebühren der Behörden, Grunderwerbsteuer und Kosten etwa erforderlicher Zustimmungen.
Der Auktionator ist Inhaber einer Erlaubnis gemäß §34b der Gewerbeordnung mit der Berechtigung, fremde Grundstücke, fremde grundstücksgleiche Rechte und sonstige fremde Rechte zu versteigern. Jede Versteigerung wird den zuständigen Behörden angezeigt.
Ansonsten gilt § 156 BGB - Vertragsschluss bei Versteigerung
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