Was das BverfG zu Immobilien und der Erbschaftssteuer genau gesagt hat
Zur Berechnung der Erbschaftssteuer müssen alle Vermögenswerte einer Erbschaft in einer Geldsumme ausgewiesen sein. Für alle Vermögenswerte, die nicht in einer Geldsumme ausgewiesen sind, erfolgt eine Bewertung. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz bestimmt, dass sich diese Bewertung nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG) richtet.