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Steuerfalle für Ferienhausvermieter nur in Ausnahmefällen zu befürchten
IVD: Vermieter müssen Steuerfalle "Liebhaberei" nur in Ausnahmen fürchtenVermietung von Ferienwohnungen kann zum Problem werden.Vorsicht auch bei verbilligter Vermietung an Angehörige!
Vermieter von Wohnungen müssen auch nach der neuen Anweisung der Finanzverwaltung zum Thema "Liebhaberei" diese Steuerfalle nicht fürchten. Darauf weist der Immobilienverband Deutschland (IVD) hin. "Es gilt nach wie vor die so genannte ''Vermutungsregel'', die der Bundesfinanzhof bereits im September 1997 in seinem Grundsatzentscheid aufgestellt hatte. Die Finanzämter haben daher davon auszugehen, dass jeder Steuerpflichtige, der eine Immobilie auf Dauer vermietet, grundsätzlich auch die entsprechende "Einkünfteerzielungsabsich" hat, so IVD-Präsident Johannes-Peter Henningsen.
Wird die Einkünfteerzielungsabsicht verneint und dem Steuerpflichtigen "Liebhaberei" unterstellt, dann kann er Zinsen und andere Werbungskosten nicht steuerlich geltend machen und auch keine Abschreibungen vornehmen. Der IVD weist darauf hin, dass es einige Ausnahmen von der "Vermutungsregel" gibt:
1.) Wer eine Ferienwohnung besitzt und diese nicht ausschließlich an Feriengäste vermietet, sondern sie zeitweise auch selbst nutzt, muss dem Finanzamt beweisen, dass er mit der Ferienwohnung innerhalb von 30 Jahren einen so genannten "Totalüberschuss" erzielen kann.
2.)Wenn der Vermieter die Wohnung zu einer niedrigen Miete vermietet, die weniger als 75% der üblichen Marktmiete beträgt, muss er dem Finanzamt nachweisen, dass er dauerhaft Einkünfte erzielen will. Probleme können sich daher insbesondere bei einer verbilligten Vermietung der Wohnung an Angehörige ergeben.
Quelle: IVD










